Satzung des TSV Zollhaus e.V.

 
§1 Name
Der Verein führt den Namen „ TSV Zollhaus e.V. “. Er hat den Sitz in Kamsdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „ TSV Zollhaus e.V. “.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Abhaltung von geordneten Sport – und Spielübungen bei Fußball, Tischtennis und Volleyball
2. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter / innen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Mitgliedschaft
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
 
§5 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
 
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem Vorstand
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Vergnügungswart
- bis zu 5 Beisitzer

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Jedes volljährige Mitglied, auch Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand, bei zwingender Notwendigkeit, einberufen werden, oder wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Aushang einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Kassenwart zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Kassenwart zu unterzeichnen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.

Bei Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
 
§9 Jugendordnung
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der, ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.Der / Die Vorsitzende und seine / ihre Stellvertreter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
 
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kamsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports und der Erhaltung der Kindergärten der Gemeinde Kamsdorf, zu verwenden hat.

Die Liquidatoren sind der Vorstand nach § 26 BGB.
 
Die vorstehende Satzung wurde am 05. März 2010 geändert.
 
Hierfür zeichnet der Vorstand.
 
Die Vereinsanschrift lautet:
TSV Zollhaus e.V.
Zollhäuser Str. 56
Unterwellenborn
07333
 
Jörg Stoll Markus Seidel
1.Vorsitzender Schriftführer und Kassenwart
 
Die Satzung tritt am 05.März 2010 in Kraft.

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